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Seit Jahresbeginn gilt für Fahrer eine erweiterte Nachweispflicht sowie eine Umrüstpflicht für Fahrtenschreiber im internationalen Verkehr. Mit dieser Regelung werden Forderungen aus dem Mobilitätspaket 1 umgesetzt.
Ab dem 31.12.2024 tritt eine erweiterte Nachweispflicht für Fahrer in Kraft. Die wichtigsten Punkte dieser neuen Regelung sind:
Diese Änderung ist Teil des EU-Mobilitätspakets I und zielt darauf ab, die Nachverfolgbarkeit von Fahrerdaten zu verbessern.
Die Downloadpflicht der Fahrerkartendaten durch das Unternehmen bleibt jedoch weiterhin bei 28 Kalendertagen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung für Fahrer gilt, die gewerblich Güter transportieren (bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2.800 kg) oder Personen befördern (bei Fahrzeugen mit mehr als neun Sitzplätzen).
Technologischer Fortschritt macht auch vor Fahrtenschreibern nicht halt. Abhängig vom Datum der Neuzulassung sind mittlerweile viele verschiedene Generationen und Versionen von Fahrtenschreibern im Einsatz.
Die Umrüstpflicht dient dazu, veraltete Modelle aus dem Verkehr zu ziehen und eine einheitliche Datenlage zu gewährleisten.
Besonders für den Nachweis der Einhaltung von Kabotage-Bestimmungen und der Entsenderichtlinien spielt die Ausstattung mit einem Fahrtenschreiber der aktuellen Generation eine wichtige Rolle. Bisher besteht jedoch keine Pflicht zur Eingabe von Be- und/oder Entladungen bzw. Zu- und/oder Ausstieg von Fahrgästen. Gesetzlich geregelt ist bisher lediglich, dass intelligente Fahrtenschreiber der 2.Generation diese Ereignisse speichern und auf einem Ausdruck unter den entsprechenden Piktogrammen darstellen können müssen. Trotzdem kann ein Unternehmen seine Fahrer auch heute schon zur Eingabe durch entsprechende Anweisungen verpflichten.
Zwei wichtige Fristen
Die Umrüstpflicht für Fahrtenschreiber betrifft gewerblich genutzte Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und sieht folgende Fristen vor:
Die Umrüstpflicht ergibt sich aus der EU-VO Nr. 165/2014, Artikel 3 Absatz 4.
Betroffen sind Fahrzeuge, deren Zulassungsstaat ein EU-Mitgliedstaat bzw. ein EWR-Staat (zusätzlich zu den 27 EU-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen) ist.
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnung vom 17. Dezember 2024 veröffentlicht. Es wurden neue Gebühren bei den Fahrerlaubnis-Behörden ausgewiesen.
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