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Das Bundeskabinett hat dem vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Mai 2024 zugestimmt.
Zukünftig können Prüfungen zur beschleunigten Grundqualifikation auch in mehreren Fremdsprachen abgelegt werden: Dazu zählen:
Der Sprachenkatalog für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung wird um Ukrainisch und Kurmandschi (Nordkurdisch) ergänzt.
Diese Verordnung erleichtert Berufskraftfahrern aus der Ukraine den Berufszugang in Deutschland, indem ukrainische Fahrerqualifizierungsnachweise (begrenzt auf die Dauer des Schutzstatus) anerkannt werden, nachdem eine ergänzende Schulung und Prüfung absolviert wurden. Des Weiteren ist die Aufnahme der Ukraine in die Staatenliste der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung geplant, was den prüfungsfreien Umtausch der Fahrerlaubnis ermöglicht.
Die Einführung von E-Learning im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht soll es Fahrern ermöglichen, einen Teil ihrer Weiterbildung (max. 12 Zeitstunden) digital und flexibel zu absolvieren. Wie viele Weiterbildungsinstitute betonen, kommt es dabei auf die Ausgestaltung und Umsetzung an.
Erfahren Sie im nächsten EU-BKF-Newsletter, was unter synchronem und asynchronem E-Learning zu verstehen ist und welche Konsequenzen für die Praxis sich daraus ergeben.
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Der Bundesrat hat dem Ersten Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) zugestimmt und die rechtliche Grundlage für E-Learning geschaffen. Die konkrete Ausgestaltung hängt allerdings noch von der Verordnung ab.

Neue IHK-Prüfungsfragen, rechtliche Neuerungen und viele weitere Rahmenbedingungen der beschleunigten Grundqualifikation haben sich verändert. Zeit, dass Sie Ihr Unterrichtsprogramm auf den neuesten Stand bringen.

Ab sofort steht der neue Fragenkatalog für die (beschleunigte) Grundqualifikation in der Vogel BKF App für alle VogelCheck-Nutzer*innen zur Verfügung. Auch im Web können alle Schüler*innen der (beschleunigten) Grundqualifikation mit den neuen Fragen lernen.