Schlüsselzahl 95 nach dem BKrFQG
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Die absolvierte Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. Die Schlüsselzahl 95 wird durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde eingetragen, sofern der Fahrer durch Bescheinigung nachweist, dass er die erforderlichen Leistungen erbracht hat.
Für die Grundqualifikation sind dies Bescheinigungen über die erfolgreich abgelegte Prüfung, ausgegeben durch die IHK. Bei der Weiterbildung sind es die Nachweise über erbrachte (Teil)-Leistungen, ausgestellt von der ausbildenden Stelle (siehe §5 Nachweise BKrFQV).
Schlüsselzahl 95 und grenzüberschreitender Verkehr
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/59 EG. Diese Richtlinie nennt für den grenzüberschreitenden Verkehr als Stichtag für den Eintrag der „95":
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern zum Beispiel empfiehlt Fahrern, falls sie bei Verkehrskontrollen im Ausland Schwierigkeiten bezüglich des Schlüsselcodes „95" bekommen sollten, den Kontrollbeamten ein übersetztes Informationsblatt zu überreichen:
Informationsblatt der IHK für München und Oberbayern für Verkehre nach Großbritannien
Informationsblatt der IHK für München und Oberbayern für Verkehre nach Frankreich
Informationsblatt der IHK für München und Oberbayern für Verkehre nach Italien
Um ganz sicher zu gehen, sollten Fahrer, die ins Ausland fahren, bereits zum Stichtag 10.09.2013 (Bus) beziehungsweise 10.09.2014 (Lkw) die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen haben.
Kurse für die Weiterbildung: Lkw | Bus
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