Berufskraftfahrer Qualifikation: Häufig gestellte Fragen (FAQs)
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1. "EU-Berufskraftfahrer"- was bedeutet das?
2. Wer muss eine Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation absolvieren?
4. Welche Inhalte sollen bei der Weiterbildung vermittelt werden?
5. Dürfen Weiterbildungen gemäß BKrFQG auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden? 9. Müssen Fahrerlaubnisinhaber der alten Klasse 3 an einer Weiterbildung teilnehmen? 10. Können ADR-Kurse für die Weiterbildung gemäß BKrFQG angerechnet werden? 11. Sind Fahrer von Fahrzeugen zur Abfallentsorgung von den Regelungen des BKrFQG betroffen?
Gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz müssen alle Fahrer im Güter- und Personenverkehr, sofern sie
regelmäßig alle fünf Jahre 35 Stunden Weiterbildung absolvieren. Wer seinen Führerschein ab dem 10. September 2009 (C-Klassen) bzw. ab dem 10. September 2008 (D-Klassen) erwirbt, muss zusätzlich eine Grundqualifikation absolvieren, um gewerbliche Fahrten durchzuführen.
Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz beruht auf der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Richtlinie der Europäischen Union musste auch in allen anderen EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Wer den Führerschein der Klassen D1/D1E, D/DE ab dem 10. September 2008 erhalten hat, muss zusätzlich eine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erwerben.
Für Lkw-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Alle danach erworbenen Fahrerlaubnisse berechtigen ohne Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigte Grundqualifikation nicht mehr dazu, gewerblich als Fahrer im Güter- oder Personenverkehr tätig zu sein.
a. eine Grundqualifikation müssen absolvieren: Alle
b. eine erste Weiterbildung (35 Stunden) ist zu absolvieren für alle
(* Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis einschließlich 9. September 2015 bei Busfahrern und bei Lkw-Fahrern bis einschließlich 9. September 2016 erfolgen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Fahrerlaubnis noch gültig ist.)
Die Inhalte (siehe unter BKrFQV Anlage 1) werden in der Regel in Modulen umgesetzt. Der Verlag Heinrich Vogel hat folgende Modulreihen mit je 5 Modulen entworfen:
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Modul 1 |
Eco-Training |
Eco-Training |
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Modul 2 |
(Sozial)Vorschriften für den Güterverkehr |
Markt und Image |
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Modul 3 |
Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit |
Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit |
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Modul 4 |
Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi |
Sozialvorschriften, Risiken und Notfälle im Straßenverkehr |
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Modul 5 |
Ladungssicherung |
Fahrgastsicherheit und Gesundheit |
Nein, es gelten das Arbeitszeitgesetz und das Sonn- und Feiertagsgesetz.
Nein, eine Weiterbildung von 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren reicht aus.
Ja, da ein Kraftfahrer, der gewerblich unterwegs ist, wenn auch nur aushilfsweise, nicht unter die Ausnahmeregelung des §1 Absatz 2 BKrFQG fällt (siehe §1 "Anwendungsbereich" Absatz 2 BKrFQG).
Die einmal abgelegte Grundqualifikation bleibt gültig, egal ob sie durch Prüfung, Besitzstand oder Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb erworben wurde. Der Fahrer muss jedoch die 35 Stunden Weiterbildung nachweisen, um die 95 wieder eingetragen zu bekommen.
Ja, auch wenn die Fahrerlaubnis nach altem Recht erworben worden ist, sind diese Fahrer von der Neuregelung betroffen. Sie müssen als gewerblich tätige Kraftfahrer in Zukunft regelmäßig eine Weiterbildung in Form von 35 Stunden Unterricht ohne Prüfung absolvieren.
Eine erste Weiterbildung müssen sie bis einschließlich 9. September 2014 nachweisen, danach alle 5 Jahre erneut.
Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diese Fahrer jedoch befreit, da sie die Fahrerlaubnis vor dem Stichtag 10. September 2009 erworben haben.
(Weiterbildung: siehe §1 "Anwendungsbereich" BKrFQG); Grundqualifikation: siehe §3 "Besitzstand" BKrFQG)
Nein, ADR-Ausbildungen können nicht angerechnet werden.
Ja, da es sich bei der Abfallentsorgung - einschließlich „Einsammeln" von Hausmüll - gemäß § 1 Abs. 1 BKrFQG um Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken handelt.