Berufskraftfahrer Qualifikation: Ausnahmen des BKrFQG

Kein Gesetz ohne Ausnahmen. Das gilt auch für das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Die Ausnahmen von der Pflicht, eine Grundqualifikation und Weiterbildung zu absolvieren sind im §1 Absatz 2 des BKrFQG festgelegt.


Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen die Fahrer zum Beispiel bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • Fahrten zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung,
  • Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das vom Fahrer zur Ausübung des Berufs benötigt und verwendet wird, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Handwerkerregelung), 
  • Fahrten mit Ausbildungsfahrzeugen zum Erwerb von Führerschein, Grundqualifikation und Weiterbildung,
  • Nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken

 

Ob eine Ausnahmeregelung anwendbar ist, ist einzelfallabhängig. Anhaltspunkte und Hilfestellungen bieten die vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) veröffentlichten Anwendungshinweise zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

 

Unter FAQ: Häufig gestellte Fragen finden Sie ebenfalls Hinweise zur Anwendung des Gesetzes.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen

Weitere Informationen zu Ausnahmen vom Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz finden Sie im FAQ-Bereich:

BKrFQG / FAQ: Häufig gestellte Fragen