Die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten ist in § 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) geregelt.
Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE,
- Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/-in (BKF) oder Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) durchführen,
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/-in oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes durchführen.
Ist eine Ausbildungsstätte nicht bereits nach § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 BKrFQG anerkannt, benötigt sie eine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG. Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind,
- eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Um sich als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung anerkennen zu lassen, sind die Regelungen im § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) zu beachten. Hier ist festgelegt, dass der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung schriftlich zu stellen ist und man dem Antrag folgende Unterlagen beifügen muss:
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das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;
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die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;
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Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;
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die vorgesehene Teilnehmerzahl.