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Die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten ist in § 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) geregelt.
Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
Ist eine Ausbildungsstätte nicht bereits nach § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 BKrFQG anerkannt, benötigt sie eine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG. Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn
Um sich als Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung anerkennen zu lassen, sind die Regelungen im § 6 der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung (BKrFQV) zu beachten. Hier ist festgelegt, dass der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung schriftlich zu stellen ist und man dem Antrag folgende Unterlagen beifügen muss:
Weitere Informationen:
Eine Übersicht der für die Anerkennung von Ausbildungsstätten zuständigen Stellen finden Sie im EU-BKF-Handbuch:
EU-BKF-Handbuchvon Beate Schleicher (2. Auflage, Seite 196 und 197).
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